Satzung

Trägerverein Umweltzentrum Schwarzwald-Baar-Neckar e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Trägerverein Umweltzentrum Schwarzwald-Baar-Neckar e.V." 

1.2 Sitz des Vereins ist Villingen-Schwenningen. Er ist unter der Vereinsregisternummer 1341 in Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. 

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Der Zweck wird insbesondere durch die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb eines Umweltzentrums in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Schwenningen, verwirklicht sowie durch die Tätigkeiten des Vereins in Form von Schulungen und Beratung in Umweltfragen, Unterstützung bei der Erhaltung von Fauna und Flora in regionalen Schutzgebieten für den Bereich Schwarzwald-Baar-Neckar und insbesondere die Pflege und Erhaltung des Naturschutzgebiets Schwenninger Moos. 

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind der Allgemeinheit zugänglich. 

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist zulässig für die satzungsmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26a EStG eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Führung der Geschäftsstelle, zur Organisation des Ehrenamtes sowie zur Erledigung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

3.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personalgesellschaften werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten. 

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das ganze Kalenderjahr zu entrichten. 

3.3 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen: a. durch Austritt b. durch Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein c. durch Tod d. wenn über einen Zeitraum von 2 Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. bei juristischen Personen und Personengesellschaften: 

  1. durch Erlöschen 
  2. durch Austritt 
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein 
  4. wenn über einen Zeitraum von 2 Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. 

3.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. 

3.5 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund von der Mitgliederliste gestrichen und aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere: 

  1. wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins handelt, 
  2. wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Vor der Entscheidung durch den Vorstand sind dem Mitglied die Gründe für seine Streichung von der Mitgliederliste und dem Ausschluss aus dem Verein zu benennen und Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. 

3.6 Über die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste und den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch den Beschluss, der der Mehrheit seiner Mitgliederzahl bedarf. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen 

4.1 Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden, desgleichen Spenden und Erträge aus Vereinsvermögen. 

4.2 Es besteht Beitragspflicht. Über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge sowie über ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliedsversammlung. Die Mitgliedsversammlung stellt eine Beitragsordnung auf. 

§ 5 Organe des Vereins 

5.1 Die Organe des Vereins sind: 

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Der Vorstand 
  3. Der Beirat. 

§ 6 Der Vorstand 

6.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

  1. dem/der 1. Vorsitzenden, 
  2. dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, 
  3. dem/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, 
  4. dem/der Schriftführer/in, 
  5. dem/der Kassierer/in 

Es ist unschädlich, wenn die Positionen des Schriftführers und/oder des Kassiers nicht besetzt sind, weil sich für das Amt niemand zur Verfügung gestellt hat, niemand gewählt wurde oder das Vorstandsmitglied abberufen oder zurück getreten ist. In diesem Falle nimmt der restliche Vorstand die Aufgaben wahr. 

6.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist 

  1. der/die Vorsitzende, 
  2. der/die 1 stellvertretende Vorsitzende 
  3. und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende. 

Jeder ist alleinvertretungs-berechtigt. Sofern Rechtsgeschäfte mit einem Verpflichtungsbetrag von mehr als 5.000,00 EUR vorzunehmen sind, muss der/die 1. Vorsitzende mit einem seiner Stellvertreter gemeinsam handeln (Gesamtvertretungsmacht). 

6.3 Der/die Vorsitzende wird geheim gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zu wählen; ob geheim (per Stimmzettel) oder offen (per Handzei-chen), entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wird einem/er Amtsinhaber/in in einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen, so endet seine Amtszeit mit sofortiger Wirkung. Über das weitere Verfahren muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung befunden werden. Diese ist innerhalb von vier Wochen nach dem Misstrau-ensvotum durchzuführen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand ei-nen/eine Nachfolger/in für die restliche Amtszeit. 

6.4 Verschiedene Vorstandsämter des Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies gilt nicht für das Vorstandsamt des Schriftführers und des Kassiers. Hier ist eine Personalunion möglich. 

6.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines gestellten Antrages. 

6.6 Vorstandssitzungen werden mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Beschlüsse in Vorstandssitzungen können auch im Umlaufverfahren per Brief, per E-Mail oder im Rahmen eine Telefonkonferenz getroffen werden, wenn alle amtierenden Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und von Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. 

6.7 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

  1. Leitung des Vereins 
  2. Aufstellung des Haushaltsplans 
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung 
  4. Protokollierung der Beschlüsse 
  5.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
  6. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der/die Kassierer/in verantwortlich. Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind vollständig aufgezeichnet und geordnet zusammenzustellen. Im Rechnungsabschluss sind Anlage- und Immobilienvermögen gesondert auszuweisen. 

§ 7 Beirat 

In den Beirat können bis zu zehn Personen gewählt werden, wobei Vereine, Personengesellschaften oder juristische Personen jeweils nur mit höchstens einer Person im Beirat vertreten sein dürfen. Die Mitglieder des Beirats führen ihr Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds finden keine Ersatzwahlen vor Ende der Wahlperiode statt. Über die Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Wird einem/er Amtsinhaber/in in einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen, so endet seine Amtszeit mit sofortiger Wirkung. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand in Fragen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Vereinsführung beratend zur Seite zu stehen. Er kann in Mitgliederversammlungen Anträge stellen, über die die Mitgliederversammlung abzustimmen hat. Der Vorstand kann den Beirat auch in sonstigen Angelegenheiten hören und seine Ratschläge einholen. Der Beirat und der Vorstand tagen in einer gemeinsamen Sitzung mindestens einmal im Jahr. Diese gemeinsamen Sitzungen werden mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung 

8.1 Der Vorstand hat jährlich innerhalb des ersten Halbjahres die Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom/von der Vorsitzenden, einem seiner/ihrer Stellvertreter, Schriftführer/in oder Kassierer/in einberufen wer-den, wenn die Einberufung von 1/3 (ein Drittel) aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

8.2 Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Die Frist beginnt mit der Absendung an die dem Vorstand letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. der Absendung der E-Mail an die dem Vorstand letzte bekannte E-Mail-Adresse. Die Mitteilung von Adressänderungen und Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätes-tens sieben Werktagen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche beantragen, dass weitere Angelegenheiten zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmit-glied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

8.3 In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr, wichtige Veränderungen in den Vereinsgliederungen, den Haushalts-plan und über bedeutsame zukünftige Vorhaben. 

8.4 Das Ergebnis der Jahresrechnung wird vom/von der Kassierer/in, bei dessen Verhinderung, oder für den Fall, dass das Amt nicht besetzt ist, von einem der Vorstandsmitglieder vorgetragen. 

8.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht für maximal zwei Mitglieder zulässig. Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. 

8.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. 

8.7 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 

  1. die Genehmigung des Jahresberichtes und des (geprüften) Rechnungsabschlusses, sowie über den Haushaltsplan. 
  2. die gemeinsame oder jeweils einzeln vorzunehmende Entlastung der Vorstandsmitglieder. 
  3. die Wahl des/der Vorsitzenden, der zwei Stellvertreter/innen, des/der Kassierer/in sowie des/der Schriftführer/in. 
  4. die Wahl von bis zu zehn Mitgliedern für den Beirat. Diese können auf Wunsch der Versammlung als Liste (offen) oder einzeln (geheim) gewählt werden. 
  5. Für die jeweilige Wahlperiode sind zwei Kassenprüfer/innen sowie ein/eine stellvertretender/de Kassenprüfer/in zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Es ist unschädlich, wenn keine Kassenprüfer oder stellvertretende Kassenprüfer bestellt sind, weil sich für das Amt niemand zur Verfügung gestellt hat, niemand gewählt wurde oder abberufen oder zurück getreten ist. 
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 
  7. Satzungsänderungen. Diese müssen von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden, abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für eine Änderung des Vereinszwecks, festgelegt unter § 2 Absatz 2.1 ist die Zustimmung von 80 Prozent der Mitglieder erforderlich. 
  8. Anträge des Vorstands und des Beirats. 
  9. die Auflösung des Vereins. 

§ 9 Auflösung des Vereins 

9.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einen Monat vorher unter Angabe des Zwecks ordnungsgemäß einberufen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

9.2 Im Falle eines Auflösungsbeschlusses durch die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 

9.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den „Naturschutzbund Deutschland e.V." (NABU) und an den „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V." (BUND) übergehen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, insbesondere für die in §2 unter 2.1 dieser Satzung genannten Zwecke.